Wer alle notwendigen Kriterien erfüllt, kann sein Fahrzeug als Umzugsgut anmelden. Dies gilt z.B. nur dann, wenn man nachweislich seinen Wohnort in seinem Heimatland abgemeldet hat und sich in Spanien angemeldet hat. Ausserdem muss die Anmeldung als Umzugsgut innerhalb von 8 Wochen nach Umzug erfolgen.
Dieser Prozess wird vom spanischen Finanzamt seit einigen Jahren erheblich erschwert, z.B. durch die Forderung, dass die Abmeldedokumente eine Apostille tragen müssen – und dies obwohl die Hager Apostille seit 2019 innerhalb der EU fast nicht mehr verwendet wird und nur noch von wenigen Behörden ausgestellt wird. Aber die wenigsten wissen, dass es Möglichkeiten gibt, dies zu umgehen.
Die Vorteile der Anmeldung als Umzugsgut liegen auf der Hand: Neben der Ersparnis der Matricula-Steuer – eine Steuer, die einmalig bei Registrierung des Fahrzeugs in Spanien fällig wird – werden die meisten Veränderungen am Fahrzeug, wie Anbauten, Umbauten oder eine einfache Anhängerkupplung, die ansonsten zurueckgebaut werden müssten, in Mehrzahl akzeptiert.
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Während die Residencia bisher ohne Weiteres für Selbstständige in Spanien (sogenannte Autonomos) ausgestellt wurde, müssen diese nun durch Vorlage der letzten 3 Abbuchungen der Seguridad Social beweisen, dass sie mindestens seit 3 Monaten selbstständig sind. Ist dies nicht möglich, weil man sich gerade erst selbstständig gemacht hat, bekommt man die Residencia nur, wenn man ausreichende finanzielle Reserven und eine private Krankenversicherung vorweisen kann. Die geforderten finanziellen Reserven betragen für 1 Person 6.800 €.
Die Residencia ist weiterhin nur persönlich zu beantragen. Mit einer Vollmacht, auch beglaubigt durch einen Notar, ist dies nicht möglich. Beantragt ein Kind die Residencia, so muss mindestens 1 Elternteil ebenfalls resident sein. Beide Eltern müssen der Erteilung der Residencia zustimmen, ausser wenn ein Elternteil das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt. Dies ist mit einem Gerichtsbeschluss, der ins Spanische übersetzt ist, zu belegen.
Nicht umsonst wird die KFZ-Ummeldung, also die Registrierung eines ausländischen Fahrzeugs in Spanien, auch „Königsdisziplin“ genannt, denn es sind zahlreiche Schritte notwendig, um das eigene Fahrzeug schliesslich zum Spanier zu machen.
Wenn das Fahrzeug noch deutsche Kennzeichen hat – also keine Ausfuhrkennzeichen, die nach wenigen Wochen ablaufen – dann ist der erste Gang zum ITV, um die Akte für die Ummeldung zu eröffnen. Hier sind die Fahrzeugpapiere sowie die COC (EG-Uebereinstimmungsbescheinigung) vorzulegen sowie die persönlichen Dokumente des Halters, nicht zu vergessen die NIE oder Residencia und ein Wohnitz-Nachweis. Sind die Papiere vollständig, wartet man nun auf einen ITV-Termin. Das kann einige Wochen dauern.
Sobald das Fahrzeug den ITV erfolgreich bestanden hat, sind die Steuern (jährliche KFZ-Steuer und Matricula-Steuer) zu entrichten. Die Matricula-Steuer ist eine Steuer, die es in den allermeisten EU-Ländern nicht gibt. Diese richtet sich nach dem Zeitwert und den Emissionen des Fahrzeugs. Ist alles bezahlt, erfolgt der letzte Gang zur spanischen Verkehrsbehörde (Trafico), wo die Permiso de Circulacion ausgestellt wird.
Insgesamt sind für die Ummeldung aktuell 3 bis 5 Monate einzukalkulieren. Während des Prozesses darf man sein Fahrzeug weiterhin fahren.
Wer diesen langen und mühsamen Prozess nicht selbst erledigen will oder kann, kann sich gerne an mich wenden.
Zunächst ist eine Verlustanzeige bei der Policia Local zu erstatten, bei Diebstahl eine Anzeige bei der Guardia Civil.
Wenn es sich um einen spanischen Führerschein handelt, so kann bei der DGT (Direccion General de Trafico) ein Duplikat bestellt werden. Dauer bis zum Erhalt des neuen Führerscheins ca. 6 Wochen.
Handelt es sich um einen deutschen Führerschein und hat der Inhaber seinen Lebensmittelpunkt in Spanien, so muss er einen Führerscheinumtausch beim Trafico erwirken. Das heisst, er erhält einen spanischen Führerschein. Hierzu muss er die Residencia (Certificado UE) besitzen. In diesem Fall empfiehlt es sich, vorher beim Kraftfahrbundesamt einen Auszug aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister zu besorgen, in welchem alle Daten zum Führerschein wie auch die Führerscheinklassen aufgeführt sind. Allerdings ist das nur möglich bei Führerscheinen, die seit dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden.
Für Touristen, deren Führerschein während ihres Urlaubs in Spanien verloren geht oder gestohlen wird, reicht in der Regel die Vorlage der Verlust- oder Diebstahlsanzeige als „Führerscheinersatz“, um nach Hause zu fahren.
Seit Kurzem ist es erforderlich, im Antragsformular des Ausländeramts das Motiv für die Beantragung der N.I.E. genau anzugeben. Es reicht nicht mehr, ein Kreuzchen bei „Por Intereses económicos“ , „Por Intereses Sociales“ oder „“Por Intereses Profesionales“ zu machen, sondern es muss näher erläutert werden, was man vorhat. Zum Beispiel muss man für einen Immobilienkauf die Adresse der Immobilie angeben oder zumindest in welcher Region Mallorcas man eine Immobilie sucht. Beantragt man die NIE für eine Autoummeldung, so muss man das Kennzeichen angeben. Auch wenn die NIE aus beruflichen Gründen beantragt wird, sind nähere Angaben zu machen, wie z.B. wo man einen Job sucht, bei welchem Arbeitgeber man sich bewirbt bzw. anfangen will zu arbeiten.
Das Ausländeramt will damit verhindern, dass immer mehr Menschen die NIE auf Mallorca beantragen, obwohl sie nicht auf Mallorca, sondern auf dem spanischen Festland leben wollen oder zu Hause sind. Dies kommt durch die angespannte Terminsituation und die deutlich längeren Wartezeiten in einigen anderen Provinzen Spaniens
Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist und im europäischen Ausland lebt, kann mit dem S1 Formular seiner gesetzlichen Krankenkasse seine Ansprüche auf Gesundheitsleistungen nach Spanien übertragen. Die spanische Krankenversicherung rechnet die erbrachten Leistungen dann mit der deutschen Krankenkasse ab. Dies gilt für Bürger aus allen EU-Ländern, da das S1 ein EU-Standardformular ist.
Von dem S1 Dokument können vor allem Rentner, aber auch Grenzgänger und Entsendete profitieren, soweit sie im EU Ausland leben. Zusätzlich zum S1 muessen diese die Residencia vorlegen, um ihre Krankenversicherung nach Spanien übertragen zu können. Die Residencia oder Certificado UE wird auf Mallorca beim Ausländeramt in Palma beantragt und dient der Seguridad Social (gesetzliche spanische Krankenversicherung) als Nachweis, dass man seinen Hauptwohnsitz in Spanien hat.
Bei der Beantragung der Residencia benötigen Rentner, Grenzgänger und Entsendete wiederum das S1-Dokument als Nachweis ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.